Ambulante Pflege kann dann zum Einsatz kommen, wenn eine Person altersbedingt oder infolge einer Krankheit pflegebedürftig wird und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. In dem Fall unterstützen pflegende Angehörige und/oder professionelle Pflegekräfte eines Pflegedienstes den Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld. Die vielfältigen Leistungen der ambulanten Pflege sollen es Pflegebedürftigen ermöglichen, bestmöglich in ihrer vertrauten Umgebung versorgt zu werden. Dazu gewährt die Pflegeversicherung pflegebedürftigen Versicherten verschiedene Zuschüsse.
Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Behandlungspflege
Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen können üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden, zum Beispiel das Verabreichen von Injektionen oder Wundversorgung.
Grundpflege
Die Grundpflege beinhaltet pflegerische Leistungen im Bereich Körperpflege und Ernährung.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung.
Unterstützungspflege
Unterstützungspflege umfasst die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Versicherte erhalten Unterstützungspflege wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt.

Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Zudem muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen. Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die gesetzliche Zuzahlung.
Zu den einzelnen Leistungen, die unsere ausgebildeten Pflegefachkräfte übernehmen, gehören zum Beispiel:
- Medizinische Behandlungspflege nach SGB V: spezielle Krankenbeobachtung, Versorgung einer Trachealkanüle, endotracheales Absaugen, Überwachung und Bedienen eines Beatmungsgerätes, Überwachung und Kontrolle der Vitalzeichen, Medikamentengabe, Wundversorgung
- Pflegeleistungen nach SGB XI: Grundpflege (Hilfe bei der Körperpflege), Ernährung auch über eine PEG/PEJ (Magen-/Darmsonde), Erhaltung und Förderung von Ressourcen
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Unterstützung im Alltag durch zum Beispiel Reinigen der Wohnung
- Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Pflegekurse für Angehörige, Beratung zu Pflegeeinstufung, Anwesenheit beim Besuch des Gutachters
- Regelmäßige Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuche bei pflegenden Angehörigen, die ihren Pflegebedürftigen allein versorgen
- Verhinderungspflege